Präambel
Die unterzeichnenden christlichen Gemeinden in Bruchsal schließen sich zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Gemeinden (ACG) zusammen.
Ihr Fundament ist das Wort Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt.
Sie erkennen das Glaubensbekenntnis von Nicäa-Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift an.
In Jesus Christus ist ihnen die Einheit als Grundlage und ständige Aufgabe vorgegeben (1 Kor 12 und Joh 17). Dies verpflichtet sie zu konkreten Schritten zur „sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der eucharistischen Gemeinschaft“ (Verfassung des ökumenischen Rates der Kirchen).
Sie begegnen einander in gegenseitiger Wertschätzung und in der Anerkennung, Gemeinde in der Nachfolge Jesu Christi zu sein.
So wollen sie den gemeinsamen Glauben an den Herrn Jesus Christus, der Haupt seiner Kirche und Herr der Welt ist, durch Zeugnis und Dienst zum Ausdruck bringen, zur Ehre Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
§1 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichnenden christlichen Gemeinden Bruchsals. Vertreter/-innen von ökumenischen Arbeitskreisen können nach Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder als beratende Mitglieder zugelassen werden.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft und auch den Gaststatus ist die Anerkennung der in der Präambel genannten Grundlage.
- Über die Aufnahme weiterer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet die Arbeitsgemeinschaft mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Christliche Gemeinden, die nicht volles Mitglied der ACG werden wollen oder können, können einen Gaststatus beantragen und als beratende Mitglieder in der ACG mitwirken. Dazu ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können durch schriftliche Erklärung von der Mitgliedschaft zurücktreten.
§2 Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft
- Die Gemeinden mit Vollmitgliedschaft können als stimmberechtigte Mitglieder pro Gemeinde eine(n) stimmberechtigten Hauptamtliche(n) (Pfarrer/-in, Priester, Diakon/-in, Pastor/-in, Gemeindereferent/-in, Pastoralreferent/-in) und pro angefangenen 2000 Gemeindegliedern eine ehrenamtliche Person entsenden. Die weiteren Hauptamtlichen sind beratende Mitglieder. Bei den ehrenamtlichen stimmberechtigten Mitgliedern sollen Stellvertretende ernannt werden.
- Gemeinden, die der ACG nicht als Vollmitglied angehören, können mit Zustimmung der ACG Delegierte mit beratender Stimme entsenden.
§3 Aufgaben
Die ACG stellt sich folgende Aufgaben:
- Sie feiert gemeinsame Gottesdienste als gemeinsames Bekenntnis zu Jesus Christus als dem Grund der Einheit.
- Sie fördert das Kennenlernen und das Gespräch über unterschiedliche kirchliche und theologische Traditionen mit dem Ziel der Verständigung, Klärung und (geistlichen) Bereicherung.
- Sie setzt sich für ein vertrauensvolles Miteinander der Konfessionen ein.
- Sie dient als Forum gegenseitiger Information über die Gottesdienste und das Gemeindeleben der verschiedenen Gemeinden.
- Die ACG veranstaltet gemeinsame Bildungsangebote.
- Sie wirkt hin auf eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, in der die ACG und ihre Mitglieder ihre Angebote wirksam darstellen und mit einer Stimme zu wichtigen öffentlichen Fragen Stellung nehmen können.
- Sie repräsentiert alle christlichen Gemeinden bei öffentlichen Anlässen.
- Sie versteht sich als Ansprechpartnerin für die politischen und gesellschaftlichen Gruppen.
- Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Christinnen und Christen gegenüber der Öffentlichkeit, der Verwaltung der Stadt Bruchsal, den Vereinen, Verbänden, der Wirtschaft und den Medien.
- Sie fördert die gemeinsame Besinnung auf die Verantwortung aller Christen im sozialen Bereich und die gemeinsame Erarbeitung von Vorschlägen und Modellen bei anstehenden Sozialproblemen im Raum Bruchsal.
- Sie fördert den Dialog mit den christlichen Gemeinschaften, die nicht Mitglied in der ACG oder der ACK sind, sowie den interreligiösen Dialog.
- Sie pflegt den Kontakt zur ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) Baden-Württemberg und zur ACK Deutschland.
§4 Arbeitsweise und Beschlussfassung
- Die ACG tritt mindestens zweimal im Laufe eines Jahres zusammen. Sie muss innerhalb eines Monates einberufen werden, falls ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
- Die ACG beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Gleiches gilt für digitale Sitzungen oder Umlaufbeschlüsse ohne Sitzungen.
- Eine Beschlussfassung per Umlaufverfahren ist möglich, wenn nicht genügend Personen anwesend waren. Es genügt in diesem Falle die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§5 Vorstand
- Die ACG wählt aus dem Kreis der Delegierten einen Vorstand auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des Vorstands müssen 50 % der Mitglieder persönlich oder digital anwesend sein.
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er soll sich in der Regel aus je einem Vertreter der katholischen, der evangelischen, und der freikirchlichen oder orthodoxen Gemeinden zusammensetzen. Der Vorstand wählt eine/n geschäftsführende/-n Vorsitzende/-n, die/der in geschäftlichen Belangen Ansprechpartner/-in für die ACG ist.
- Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen der ACG und schickt sie den Mitgliedern möglichst zwei Wochen vorher zu. Er ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.
- Der Vorstand leitet die Sitzung. Bei Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied die Sitzungsleitung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand genehmigt wird.
§6 Finanzielles
- Die ACG wählt einen Kassierer/eine Kassierer/-in für drei Jahre. Er/Sie legt jährlich bei der Frühjahrssitzung einen Kassenbericht zur Entlastung vor.
- Jede Gemeinde, die der ACG angehört, beteiligt sich prozentual entsprechend der Anzahl der Gemeindemitglieder an den laufenden Ausgaben der ACG.
§7 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer notwendigen weiteren Einberufung gilt die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§8 Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer notwendigen weiteren Einberufung gilt die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Löst sich die ACG auf, wird ein etwaiges Vermögen einem sozialen Zweck zugeführt. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
§9 Inkrafttreten der Satzung
Die Gründungssatzung wurde erstmals beschlossen am 13.10.2012.
Mit Änderungen neu beschlossen wurde die Satzung am 04.07.2023.
Mitgliedsgemeinden mit Vollmitgliedsstatus:
- St. Bartholomäus Büchenau (Teil der römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Büchenau)
- Evangelische Christusgemeinde Unter- und Obergrombach /Kirchengemeinde Bruchsal
- Evangelische Luthergemeinde / Kirchengemeinde Bruchsal
- Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde / Kirchengemeinde Bruchsal
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Vinzenz (löste am 01.01.2015 die beiden Seelsorgeeinheiten St. Damian und Hugo und St. Peter ab)
- Evangelisch-methodistische Kirche
- Römisch-katholische Kirchengemeinde Bruchsal Michaelsberg
- Evangelische Kirchengemeinde Heidelsheim (seit 25.06.2013)
- Evangelische Kirchengemeinde Helmsheim (seit 25.06.2013)
- RUM-orthodoxe Gemeinde Karlsruhe-Bruchsal (6.11.2014)
- Evangelische Kirchengemeinde Staffort-Büchenau (03.03.2016)
- Rumänisch-orthodoxe Gemeinde Heidelberg-Bruchsal (28.09.2021)
- Neuapostolische Kirche Bruchsal (seit 04.06.2024, davor Gaststatus)
Gaststatus:
- Freie evangelische Gemeinde (FeG)
- Stadtmission Bruchsal/Liebenzeller Gemeinschaft (29.10.2015)